UrhG § 36 – Gemeinsame Vergütungsregeln
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 36 Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Gesetz geht es um gemeinsame Vergütungsregeln für Autoren und Nutzer von deren Werken, um sicherzustellen, dass Vergütungen fair und angemessen sind. Die Regeln berücksichtigen die jeweiligen Umstände, zum Beispiel die Größe des Unternehmens, das die Werke nutzt.
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