UrhG § 37 – Verträge über die Einräumung von Nutzungsrechten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 37 Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Paragraphen geht es um die Rechte des Urhebers, wenn er anderen Nutzungsrechte an seinem Werk einräumt. Dazu gehören Rechte zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und öffentlichen Wiedergabe des Werkes.
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