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UrhG § 37 – Verträge über die Einräumung von Nutzungsrechten

In diesem Paragraphen geht es um die Rechte des Urhebers, wenn er anderen Nutzungsrechte an seinem Werk einräumt. Dazu gehören Rechte zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und öffentlichen Wiedergabe des Werkes.

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