UrhG § 39 – Änderungen des Werkes
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 39 Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
1. Worum geht es?\nIn diesem Gesetz geht es darum, dass derjenige, der das Nutzungsrecht an einem Werk hat, das Werk nicht verändern darf, außer es wurde anders vereinbart.
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