UrhG § 40 – Verträge über künftige Werke
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 40 Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Gesetz geht es um Verträge, bei denen ein Urheber (=Schöpfer eines Werkes) seine Nutzungsrechte an künftigen Werken, wie zum Beispiel Musik oder Bücher, einem anderen überträgt. Solche Verträge müssen schriftlich abgeschlossen werden, damit sie gültig sind.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.