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UrhG § 40 – Verträge über künftige Werke

In diesem Gesetz geht es um Verträge, bei denen ein Urheber (=Schöpfer eines Werkes) seine Nutzungsrechte an künftigen Werken, wie zum Beispiel Musik oder Bücher, einem anderen überträgt. Solche Verträge müssen schriftlich abgeschlossen werden, damit sie gültig sind.

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