UrhG § 41 – Rückrufsrecht wegen Nichtausübung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 41 Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
Es geht darum, dass ein Urheber seine Nutzungsrechte an einem Werk zurückrufen kann, wenn der Inhaber dieser Rechte sie nicht ausreichend nutzt. Der Urheber hat dabei bestimmte Fristen und Bedingungen zu beachten.
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