UrhG § 42 – Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 42 Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Gesetz geht es darum, dass ein Urheber sein Nutzungsrecht an einem Werk zurückrufen kann, wenn er nicht mehr hinter seinem Werk steht. Das bedeutet, wenn er der Meinung ist, dass das Werk nicht mehr zu ihm passt, kann er die Nutzung stoppen.
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