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UrhG § 44 – Veräußerung des Originals des Werkes

In diesem Paragraphen wird erklärt, dass der Urheber eines Kunstwerks beim Verkauf des Originals nicht automatisch das Recht zur Nutzung des Werkes an den Käufer abgibt. Zudem darf der Käufer ein Originalwerk der bildenden Kunst oder eines Lichtbildes öffentlich ausstellen, es sei denn, der Urheber hat das ausdrücklich ausgeschlossen.

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