UrhG § 45 – Rechtspflege und öffentliche Sicherheit
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 45 Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Paragraphen geht es darum, dass Gerichte und Behörden unter bestimmten Bedingungen Werke, wie z.B. Texte oder Bilder, vervielfältigen dürfen.
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