UrhG § 46 – Sammlungen für den religiösen Gebrauch
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 46 Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Paragraphen wird geregelt, wie Teile von kreativen Werken für religiöse Feiern verwendet werden dürfen. Es erlaubt die Vervielfältigung und Verbreitung kleiner Teile von Werken, solange sie Teil einer Sammlung sind und klar erkennbar ist, dass sie für religiöse Zwecke gedacht sind.
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