UrhG § 47 – Schulfunksendungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 47 Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
Hier geht es um das Urheberrecht und die Nutzung von Schulfunksendungen. Schulen und ähnliche Einrichtungen dürfen Teile von Sendungen aufspeichern, um sie im Unterricht zu verwenden.
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