UrhG § 48 – Öffentliche Reden
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 48 Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Gesetz geht es darum, unter welchen Bedingungen Reden bei öffentlichen Veranstaltungen genutzt werden dürfen. Besonders geht es um Tagesfragen, also Themen, die aktuell sind.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.