UrhG § 49 – Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 49 Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Gesetz geht es darum, dass einzelne Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare unter bestimmten Bedingungen kopiert und öffentlich wiedergegeben werden dürfen. Dies ist erlaubt, wenn die Inhalte aktuelle politische, wirtschaftliche oder religiöse Themen behandeln und der Urheber angemessen bezahlt wird.
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