UrhG § 50 – Berichterstattung über Tagesereignisse
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 50 Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
Im Urheberrechtsgesetz (§ 50) steht, dass es erlaubt ist, über aktuelle Ereignisse zu berichten. Medien wie Funk, Zeitungen oder Filme dürfen dazu Werke verwenden, die während dieser Ereignisse sichtbar oder hörbar sind, und zwar in einem angemessenen Umfang.
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