UrhG § 52 – Öffentliche Wiedergabe
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 52 Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Paragrafen geht es um die Regelungen zur öffentlichen Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken, wie Musik oder Theaterstücken. Es gibt bestimmte Bedingungen, unter denen diese Wiedergaben erlaubt sind, zum Beispiel, dass kein Eintritt verlangt wird und die Veranstaltung nicht kommerziell ist.
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