UrhG § 53 – Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 53 Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In § 53 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) geht es darum, unter welchen Bedingungen Einzelpersonen Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken für den privaten Gebrauch machen dürfen. Es ist erlaubt, solange die Kopien nicht für Gewinnerzielung benutzt werden und die Originale legal waren.
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