Compliance & Regulatory Monitor

UrhG § 55 – Vervielfältigung durch Sendeunternehmen

In diesem Gesetz steht, dass Sendeunternehmen, die das Recht haben, ein Werk zu senden, dieses Werk mit eigenen Mitteln auf Bild- oder Tonträger übertragen dürfen. Diese Aufnahmen müssen sie aber spätestens einen Monat nach der ersten Sendung löschen, es sei denn, sie haben einen besonderen dokumentarischen Wert.

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