UrhG § 55 – Vervielfältigung durch Sendeunternehmen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 55 Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Gesetz steht, dass Sendeunternehmen, die das Recht haben, ein Werk zu senden, dieses Werk mit eigenen Mitteln auf Bild- oder Tonträger übertragen dürfen. Diese Aufnahmen müssen sie aber spätestens einen Monat nach der ersten Sendung löschen, es sei denn, sie haben einen besonderen dokumentarischen Wert.
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