UrhG § 57 – Unwesentliches Beiwerk
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 57 Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Gesetz steht, dass man Werke wie Bilder oder Musik unter bestimmten Bedingungen nutzen darf, wenn sie nur als kleines, unwesentliches Beiwerk neben etwas anderem auftauchen. 2.
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