Compliance & Regulatory Monitor

UrhG § 58 – Werbung für die Ausstellung und den öffentlichen Verkauf von Werken

In diesem Paragrafen geht es darum, dass Veranstalter Werke, die öffentlich ausgestellt oder zum Verkauf angeboten werden, kopieren und verbreiten dürfen. Dies ist erlaubt, um die Veranstaltung zu bewerben.

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