UrhG § 58 – Werbung für die Ausstellung und den öffentlichen Verkauf von Werken
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 58 Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Paragrafen geht es darum, dass Veranstalter Werke, die öffentlich ausgestellt oder zum Verkauf angeboten werden, kopieren und verbreiten dürfen. Dies ist erlaubt, um die Veranstaltung zu bewerben.
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