UrhG § 59 – Werke an öffentlichen Plätzen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 59 Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Gesetz geht es um die Nutzung von Kunstwerken, die an öffentlichen Orten wie Straßen oder Plätzen stehen. Man darf diese Kunstwerke fotografieren oder abbilden und die Bilder öffentlich zeigen, aber nur die Außenseite von Gebäuden.
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