UrhG § 61 – Verwaiste Werke
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 61 Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
Es geht um sogenannte verwaiste Werke. Das sind Werke, deren Rechteinhaber man nicht mehr finden kann, zum Beispiel alte Bücher oder Filmwerke.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.