UrhG § 62 – Änderungsverbot
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 62 Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Gesetz geht es um das Änderungsverbot von urheberrechtlich geschützten Werken. Grundsätzlich dürfen Änderungen an einem Werk nicht vorgenommen werden, es gibt aber Ausnahmen für Übersetzungen, barrierefreie Formate und den Bildungsbereich.
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