UrhG § 63 – Quellenangabe
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 63 Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
Im Gesetz geht es um die Regelungen zur Angabe von Quellen, wenn man urheberrechtlich geschützte Werke nutzt. Das bedeutet, dass man immer klar angeben muss, woher man ein Werk hat und ob man etwas daran verändert hat.
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