UrhG § 64 – Allgemeines
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 64 Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
Das Urheberrecht schützt die kreativen Arbeiten eines Urhebers, zum Beispiel Musik, Bücher oder Bilder. Dieses Recht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.
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