UrhG § 65 – Miturheber, Filmwerke, Musikkomposition mit Text
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 65 Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Abschnitt des Urheberrechtsgesetzes wird erklärt, wie lange das Urheberrecht für Werke von mehreren Miturhebern gilt. Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod der person, die als Letztes gestorben ist.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.