UrhG § 66 – Anonyme und pseudonyme Werke
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 66 Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Gesetz geht es um die Rechte an anonymen und pseudonymen Werken. Anonyme Werke sind solche, bei denen der Urheber nicht bekannt ist.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.