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UrhG § 68 – Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke

Der Paragraph 68 des Urheberrechtsgesetzes sagt, dass man Bilder und andere visuelle Werke, die gemeinfrei sind, ohne Einschränkungen vervielfältigen kann. Gemeinfreier bedeutet, dass diese Werke nicht mehr durch das Urheberrecht geschützt sind.

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