UrhG § 69 – Berechnung der Fristen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 69 Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Gesetz wird erklärt, wann die Fristen beginnen. Diese Fristen starten mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem ein bestimmtes Ereignis passiert ist.
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