UrhG § 71 – Nachgelassene Werke
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 71 Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
Der Paragraph regelt, wer das Recht hat, nicht erschienene Werke, deren Urheber tot ist, zu veröffentlichen, nachdem das Urheberrecht erloschen ist. Das gilt auch für Werke, die nie geschützt waren.
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