UrhG § 72 – Lichtbilder
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 72 Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Gesetz geht es um den Schutz von Lichtbildern, also Fotos oder ähnlichen Bildern. Es wird festgelegt, dass die Rechte an diesen Bildern dem Fotografen gehören.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.