UrhG § 73 – Ausübender Künstler
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 73 Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Gesetz wird erklärt, wer als ausübender Künstler gilt. Das sind Personen, die Kunstwerke oder traditionelle Volkskunst vortragen, singen, spielen oder in anderer Weise präsentieren.
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