UrhG § 74 – Anerkennung als ausübender Künstler
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 74 Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Paragraphen geht es um die Rechte von ausübenden Künstlern, also zum Beispiel Schauspielern, Musikern oder Tänzern. Sie haben das Recht, bei ihren Darbietungen namentlich genannt zu werden und zu entscheiden, wie sie genannt werden.
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