UrhG § 75 – Beeinträchtigungen der Darbietung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 75 Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Gesetz geht es um die Rechte von ausübenden Künstlern, also Leuten, die zum Beispiel singen, tanzen oder schauspielern. Sie dürfen eine Veränderung oder Schädigung ihrer Darbietung verbieten, wenn dies ihren guten Ruf gefährden könnte.
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