UrhG § 76 – Dauer der Persönlichkeitsrechte
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 76 Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
Es geht um die Dauer der Persönlichkeitsrechte von ausübenden Künstlern, wie Musikern oder Schauspielern. Diese Rechte gelten bis 50 Jahre nach einer Aufführung, auch nach dem Tod des Künstlers.
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