UrhG § 77 – Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 77 Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Gesetz steht, dass Künstler das alleinige Recht haben, ihre Aufführungen auf Ton- oder Bildträger aufzunehmen. Außerdem dürfen sie diese Aufnahmen vervielfältigen und verbreiten.
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