UrhG § 77 – Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchUrhG
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
(1) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, seine Darbietung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen. (2) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, den Bild- oder Tonträger, auf den seine Darbietung aufgenommen worden ist, zu vervielfältigen und zu verbreiten. § 27 ist entsprechend anzuwenden.