UrhG § 78 – Öffentliche Wiedergabe
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 78 Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Gesetz geht es um die Rechte von ausübenden Künstlern. Sie haben das Recht, ihre Darbietungen öffentlich zugänglich zu machen und zu senden.
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