UrhG § 79 – Nutzungsrechte
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 79 Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Paragraphen geht es um die Rechte von ausübenden Künstlern, wie z.B. Musikern.
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