UrhG § 80 – Gemeinsame Darbietung mehrerer ausübender Künstler
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 80 Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Paragraphen geht es um die Rechte von mehreren Darstellern, die gemeinsam auftreten, zum Beispiel in einem Theater oder bei einer Musikaufführung. Wenn mehrere Künstler zusammen eine Leistung erbringen und ihre jeweiligen Beiträge nicht getrennt verwertet werden können, haben sie das Recht, diese gemeinsame Leistung zusammen zu verwerten.
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