UrhG § 81 – Schutz des Veranstalters
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 81 Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Paragrafen wird beschrieben, dass die Rechte, die aus einem Auftritt eines Künstlers entstehen, nicht nur dem Künstler gehören, sondern auch dem Unternehmen, das die Veranstaltung organisiert. 2.
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