UrhG § 82 – Dauer der Verwertungsrechte
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 82 Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Gesetz geht es um die Dauer von Rechten für ausübende Künstler, wenn ihre Darbietungen auf Tonträgern aufgezeichnet werden. Diese Rechte erlöschen nach bestimmten Fristen, je nachdem ob eine Aufzeichnung vorliegt oder nicht.
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