UrhG § 83 – Schranken der Verwertungsrechte
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 83 Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
Der Paragraph regelt, dass bestimmte Rechte von Künstlern und Veranstaltern ähnlich behandelt werden wie in einem vorhergehenden Abschnitt. Diese Regeln betreffen die Nutzung ihrer Werke.
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