UrhG § 88 – Recht zur Verfilmung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 88 Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
Der Paragraf regelt, was passiert, wenn ein Urheber sein Werk zur Verfilmung erlaubt. In der Regel erhält derjenige, der das Werk verfilmen möchte, das exklusive Recht dazu.
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