UrhG § 89 – Rechte am Filmwerk
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 89 Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Gesetz geht es um die Rechte von Personen, die an der Herstellung eines Films mitwirken. Wenn jemand ein Urheberrecht an einem Film erwirbt, hat der Filmhersteller das ausschließliche Recht, den Film und seine Bearbeitungen zu nutzen.
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