UrhG § 90 – Einschränkung der Rechte
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 90 Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Gesetz geht es darum, dass bestimmte Rechte von Urhebern für bestimmte Nutzungen eingeschränkt sind. Es regelt, welche Bestimmungen nicht für diese Rechte gelten, insbesondere im Hinblick auf die Übertragung von Nutzungsrechten und Rückrufsrechte.
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