UrhG § 92 – Ausübende Künstler
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 92 Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Paragraphen geht es um die Rechte von ausübenden Künstlern, wie Schauspielern oder Musikern, bei der Herstellung von Filmen. Wenn sie mit einem Filmhersteller einen Vertrag abschließen, wird im Allgemeinen angenommen, dass sie dem Hersteller das Recht geben, ihre Darbietung zu nutzen.
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