UrhG § 93 – Schutz gegen Entstellung; Namensnennung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 93 Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Gesetz geht es um den Schutz der Urheber von Filmen und anderen Werken, die beim Film mitwirken. Es wird geregelt, dass die Urheber nur gröbliche Entstellungen ihrer Werke verbieten können und dass sie angemessen auf den Filmhersteller Rücksicht nehmen müssen.
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