UrhG § 94 – Schutz des Filmherstellers
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 94 Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Gesetz geht es um die Rechte von Filmherstellern. Sie haben das exklusive Recht, ihre Filme zu vervielfältigen, zu verkaufen, vorzuführen und im Radio oder Internet zu nutzen.
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