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UrhG § 95 – Laufbilder

Der Paragraph 95 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) beschreibt, dass bestimmte Regelungen für Bildfolgen und Bild- und Tonfolgen gelten, die nicht als Filmwerke geschützt sind. Diese Regelungen beziehen sich auf Absätze aus anderen Paragraphen des Gesetzes.

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