UrhG § 98 – Anspruch auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 98 Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Gesetz geht es um den Schutz des Urheberrechts. Wer das Urheberrecht verletzt, muss mit Forderungen rechnen, die darauf abzielen, rechtswidrig hergestellte Produkte zu vernichten oder zurückzurufen.
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