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UrhG § 99 – Haftung des Inhabers eines Unternehmens

Der Paragraph behandelt die Haftung des Unternehmensinhabers, wenn ein Arbeitnehmer oder Beauftragter ein geschütztes Recht verletzt. In diesem Fall kann der Geschädigte Ansprüche direkt gegen den Unternehmensinhaber geltend machen.

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