UrhG § 99 – Haftung des Inhabers eines Unternehmens
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 99 Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
Der Paragraph behandelt die Haftung des Unternehmensinhabers, wenn ein Arbeitnehmer oder Beauftragter ein geschütztes Recht verletzt. In diesem Fall kann der Geschädigte Ansprüche direkt gegen den Unternehmensinhaber geltend machen.
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