UrhG § 100 – Entschädigung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 100 Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Gesetz geht es darum, was passiert, wenn jemand gegen das Urheberrecht verstößt, aber nicht absichtlich oder aus Nachlässigkeit handelt. In solchen Fällen kann der Verletzer dem Geschädigten eine Geldsumme zahlen, um die Ansprüche abzuwehren, wenn dies für ihn angemessen ist und er dadurch nicht übermäßig benachteiligt wird.
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